EU-Verordnung zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

19. Juni 2024

Intakte Ökosysteme sind die Lebensgrundlage für unsere Gesellschaft. 

Mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme sollen in der EU bis zum Jahr 2050 geschädigte Ökosysteme und Lebensräume in einen guten Zustand versetzt werden.

Naturnahe Kulturlandschaft in Osttirol und der Fluss Isel.

Intakte Ökosysteme tragen zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei, sind für den Klimaschutz wichtig, da sie in der Regel Kohlenstoffsenken darstellen, regulieren den Wasserhaushalt und sind Basis für nachhaltige Lebensmittel und Rohstoffe. Darüber hinaus bieten sie Schutz vor Naturgefahren und Extremereignisse, die durch den Klimawandel verursacht immer intensiver und häufiger werden. Intakte Lebensräume stellen auch wertvolle Erholungsräume dar, die für die nächsten Generationen erhalten werden sollen.

Die Lebensräume in Europa sind allerdings gefährdet, mehr als 80 Prozent der geschützten Lebensräume sind in schlechtem Zustand. Nicht nachhaltiges Wirtschaften und Konsumieren und damit verbunden ein massiver Ressourcenverbrauch und Schadstoffeinträge setzen unsere Lebensgrundlage zunehmend unter Druck und bringen damit unseren Wohlstand in Gefahr. Ohne intakte Lebensräume ist keine Anpassung an den Klimawandel möglich, Klimaschutz wird erheblich schwieriger und das Artensterben kann nicht eingedämmt werden.

Mit der geplanten EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme sollen die Leistungen, die eine intakte Natur für die Menschen erbringt, erhalten werden – fruchtbare Böden, Trinkwasserversorgung, Bestäubung, Schutz vor Naturgefahren sowie Freizeit und Erholung. Letztendlich geht es darum, die vom Menschen versursachten Schäden an der Natur zu reparieren und damit unsere Lebensgrundlage zu bewahren.

Aktueller Stand

Die EU-Kommission hat im Jahr 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederherstellung geschädigter bzw. degradierter oder zerstörter Ökosysteme vorgelegt. Die Verordnung verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, diese Ökosysteme schrittweise wieder in einen guten ökologischen Zustand zu bringen. Die geplanten Maßnahmen sollen zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, den Klimaschutz positiv beeinflussen und die Resilienz der Ökosysteme gegenüber Naturkatastrophen erhöhen.

Die Grundlage für die Verordnung bildet eine Reihe bereits existierender Konzepte und Regelungen wie der EU-Green Deal, die EU-Biodiversitätsstrategie 2030, die Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie, die Wasserrahmen-Richtlinie und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Verordnung umfasst aber auch jene Ökosysteme, die bisher von keiner Regelung erfasst waren, wie Wirtschaftswälder, städtische Grünräume und landwirtschaftliche Ökosysteme.

Der EU-Umweltrat hatte am 20.6.2023 einen ersten Kompromiss erzielt. Nach einer Reihe von weiteren Änderungsvorschlägen hat das Europäische Parlament am 27.2.2024 für das Gesetz zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme gestimmt. Im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Rat der EU am 17.6.2024 dem Standpunkt des EU-Parlaments zugestimmt, damit ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme beschlossen.

Ziele und Zeitplan

Mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme sollen in der EU bis zum Jahr 2050 geschädigte Lebensräume in einen guten Zustand versetzt werden. Den Fahrplan dafür sollen die Mitgliedstaaten in nationalen Wiederherstellungsplänen erstellen.

Quelle und mehr Infos

Verordnung zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme (umweltbundesamt.at)