Zugang zu genetischen Ressourcen
Die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, ist eines der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Diese Ziel schließt einen angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen für die NutzerInnen ein ("Access and Benefit Sharing" - ABS).
Die Ziele beschränken sich nicht nur auf die Nutzung genetischer Ressourcen. Die Vertragsstaaten sollen auch die gerechte Aufteilung der Vorteile fördern, die sich aus der Nutzung der Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen ergeben ("traditionelles Wissen").
Die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention zum Zugang zu genetischen Ressourcen sowie zum Vorteilsausgleich finden sich in Artikeln 15 und 16 der Konvention. Gemäß Artikel 15 liegen die Verfügungsrechte über die genetischen Ressourcen bei den Nationalstaaten. Der Zugang muss mit Genehmigungen der Herkunftsländer und unter vorher einvernehmlich vereinbarten Bedingungen erfolgen.
Weiters sind die Bestimmungen für den Austausch von Informationen (Artikel 17), für die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Art. 18), für den Umgang mit Biotechnologie und der Verteilung der daraus entstehenden Vorteile (Art. 19, §§1 und 2) sowie die Bestimmungen für finanzielle Mittel und den Finanzierungsmechanismus (Art. 20 und 21) von Bedeutung.